Satzung

SATZUNG

der Wählergemeinschaft Engenser Bürger / WEB

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Wählergemeinschaft Engenser Bürger” (im folgenden WEB) mit dem Zusatz e.V. und wird im folgenden WEB genannt. Der Sitz ist in 30938 Burgwedel – Engensen.

§ 2 Zweck des Vereins

Die WEB bezweckt im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung eine Mitwirkung in einer bürgernahen Politik unabhängig von den Parteien. Der Verein stellt zu Wahlen eigene Kandidaten auf und unterstützt diese bei Ihrer politischen Arbeit. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Jeder interessierte Bürger der sich den Zielen der WEB verbunden fühlt, kann die Mitgliedschaft in der WEB beantragen. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei muß angezeigt werden. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliedschaft endet entweder:

a. mit dem Tode des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Austrittserklärung
c. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung

 

Der freiwillige Austritt ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Ein Ausschluss aus der WEB erfolgt durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seine Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht angezeigt hat.

§ 4 Beiträge und Finanzierung des Vereins

Die WEB finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über Höhe und Fälligkeit von Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geschäftsjahr der WEB ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe der WEB

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch den Vorstand können weitere organisatorische Einrichtungen wie zum Beispiel Arbeitskreise und Ausschüsse gebildet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Verlangen von 25 % der Mitglieder oder auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Erscheinen bei einer Mitgliederversammlung weniger als ein Viertel der Mitglieder, so ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, über die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes. Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche eingeladen. Einladungen können auch per E-mail oder per Telefax übermittelt werden.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Versammlung.

§ 7 Vorstand der WEB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorsitzende ist jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Regelamtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Abwahl oder ein Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist bei jeder Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erfolgen. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Mitglieder, so ist die Abstimmung innerhalb von 8 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.08.2003 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom
22.08.2003 in Kraft.

Burgwedel – Engensen, am 22.08.2003